8.3. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 8.4. 8.4.1. Der Rekurrent hat eventualiter die Gewährung eines Abzug für auswärtigen Wochenaufenthalt von CHF 9'900.00 beantragt. 8.4.2. 8.4.2.1. Von den Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit können gemäss § 35 StG Berufskosten in Abzug gebracht werden. Als Berufskosten gelten unter anderem "die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten" (§ 35 Abs. 1 lit. c StG).