Das impliziert eine regelmässige Eigennutzung der Liegenschaft V-Strasse im Jahr 2017. Es ist daher festzuhalten, dass der Rekurrent die Liegenschaft bewohnt hat bzw. trotz behaupteter Verkaufsabsicht zumindest jederzeit in die Liegenschaft hätte einziehen können. Objektive Gründe, die eine Unbewohnbarkeit der Liegenschaft im Jahr 2017 belegen könnten, macht der Rekurrent keine geltend. Daher ist davon auszugehen, dass die Liegenschaft V-Strasse dem Rekurrenten im Jahr 2017 so oder anders zur Eigennutzung zur Verfügung stand, weshalb die Vorinstanz zu Recht den kantonalen Eigenmietwert von CHF 19'647.00 als Einnahmen aus Liegenschaft besteuerte.