Es handelt sich daher um eine unbewiesene Parteibehauptung. Aus der Tatsache allein, dass die Liegenschaft später (tt.mm. 2021) auch tatsächlich verkauft wurde, kann der Rekurrent nichts zu seinem Gunsten ableiten. Aus dem Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 23. September 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (3-RV.2020.93) ist zu entnehmen, dass der Strom- und Wasserverbrauch der Liegenschaft V-Strasse im Jahr 2017 im Vergleich zu den Vorjahren ähnlich hoch war. - 14 -