8.2. Der Rekurrent bringt vor, dass die Liegenschaft V-Strasse im Jahr 2017 zum Verkauf gestanden habe und daher auch nicht möbliert gewesen sei. Eine effektive Möglichkeit zur Nutzung setzt entgegen der Auffassung des Rekurrenten gar nicht voraus, dass eine Liegenschaft möbliert ist. Es genügt bereits, dass der Rekurrent jederzeit die Gelegenheit hatte, mit seinem Mobiliar die leerstehende Liegenschaft zu beziehen. Das Vorbringen, wonach die Liegenschaft V-Strasse zum Verkauf gestanden habe, wurde vom Rekurrenten den auch nicht nachgewiesen (z.B. mittels einer Verkaufsdokumentation oder einem Maklerauftrag). Es handelt sich daher um eine unbewiesene Parteibehauptung.