Zum anderen muss effektiv eine Möglichkeit zur Nutzung bestehen (vgl. AGVE 1998 S. 469, E. 3b/aa m.w.H.). Dies setzt nicht voraus, dass die Liegenschaft möbliert ist. Es reicht aus, dass die steuerpflichtige Person jederzeit die Möglichkeit hat, mit ihrem Mobiliar in die leerstehende Liegenschaft zu ziehen (vgl. BStPra XIII S. 465). Diese Möglichkeit ist dann nicht gegeben, wenn die Liegenschaft (oder ein Teil derselben) aus objektiven Gründen (z. B. bei Einsturzgefahr oder während der Bau- bzw. Umbauphase) vorübergehend oder dauernd nicht oder nur teilweise bewohnbar ist (vgl. RGE vom 27. April 2006 [3-RV.2004.50346]; AGVE 1986 S. 364, E. 3b).