Steht eine Liegenschaft leer, weil der Eigentümer sie verkaufen will, trotz ernsthaften Anstrengungen aber keinen Käufer findet, so hält er sich die Liegenschaft nicht für die Eigennutzung zur Verfügung (vgl. BGE 99 Ia 349, E. 5c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt indes der Verkaufswille alleine noch nicht, vielmehr müssen die Verkaufsbemühungen beispielsweise durch eine Verkaufsdokumentation mit Nachweis von Besichtigungen oder einen Maklerauftrag dokumentiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Oktober 2020 [2C_509/2020, Erw. 4.4).