Die Eigenmietwertbesteuerung setzt zweierlei voraus: Zum einen muss der Nutzungsberechtigte den Willen zur Eigennutzung haben, wobei dieser Wille auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden kann, dass sich der Nutzungsberechtigte die Nutzung der Liegenschaft zur Verfügung hält. - 13 -