21. Juli 2016 [3-RV.2016.67], mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Rekurrent hat im Veranlagungsverfahren trotz Aufforderung keine Unterlagen im Zusammenhang mit den Mietzinseinnahmen der Liegenschaft R-Weg und S-Weg eingereicht. Auch im Einspracheverfahren wurden keine derartigen Unterlagen beigebracht. Die Vorinstanz hat daher mangels Mitwirkung des Rekurrenten zu Recht die unbestrittenen kantonalen Eigenmietwerte (Liegenschaft R-Weg: CHF 20'037.00; Liegenschaft S-Weg: CHF 6'105.00) als Einkünfte aus Liegenschaften besteuert. 7.5. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.