die bundesgerichtliche Rechtsprechung (fälschlicherweise) erstmals in der Steuerperiode 2014 anwandte, kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Steuerbehörde ist berechtigt und verpflichtet, die massgeblichen Verhältnisse bei der Veranlagung neu und ohne formelle Bindung an die früheren Veranlagungen zu beurteilen. Sie ist in den nachfolgenden Steuerperioden grundsätzlich nicht an frühere Veranlagungen gebunden, sondern kann eine korrekte(re) Rechtsanwendung aufgrund an sich bekannter Tatsachen, die bisher allzu sehr zugunsten des Steuerpflichtigen gewürdigt (bzw. übersehen und nicht gewürdigt) wurden, vornehmen (SGE vom