Aus dem Umstand, dass die Steuerkommission Q._____ die bundesgerichtliche Rechtsprechung (fälschlicherweise) erstmals in der Steuerperiode 2014 anwandte, kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Steuerbehörde ist berechtigt und verpflichtet, die massgeblichen Verhältnisse bei der Veranlagung neu und ohne formelle Bindung an die früheren Veranlagungen zu beurteilen.