Die Einkünfte aus Liegenschaften sind folglich von den Steuerbehörden für jede zukünftige Steuerperiode erneut zu prüfen. Der Rekurrent kann daher aus früheren Veranlagungen nichts zu seinem Gunsten ableiten. Auch einzelne (mündliche) Ausführungen vom ehemalige Leiter des Gemeindesteueramtes Q._____ entbinden die Steuerkommission Q._____ nicht von ihrer Pflicht, die massgeblichen Verhältnisse für jede Steuerperiode neu zu beurteilen