Da die Gefahr von "Gefälligkeitsbescheinigungen" unter Familienmitgliedern sehr gross ist, ist bei Mietverhältnissen unter nahen Verwandten von der steuerpflichtigen Person zu verlangen, dass sie weiterführende Unterlagen einreicht, aus denen der bezahlte Mietzins hervorgeht (z.B. aktueller Mietvertrag oder Banküberweisungen). Obschon der Rekurrent im Veranlagungsverfahren dazu aufgefordert wurde, hat er keine derartigen Unterlagen eingereicht. Die mit Replik eingereichte Quittung über den Erhalt der Miete für die Liegenschaft R-Weg ist daher als Gefälligkeitsbescheinigung und deshalb als (unbewiesene) Parteibehauptung zu werten. Die Quittung betreffend der Liegenschaft