7.4. 7.4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent die Liegenschaften am R-Weg und S-Weg im Jahr 2017 an seine Eltern (Liegenschaft R-Weg) und an die Eltern der Miteigentümerin (Liegenschaft S-Weg) vermietet hatte. Der Rekurrent hat für die Liegenschaft R-Weg in seiner Steuererklärung Mietzinseinnahmen von CHF 10'219.00 und für die Liegenschaft S-Weg Mietzinseinnahmen von CHF 3'114.00 deklariert. Gemäss Angaben des Rekurrenten handle es sich bei diesen Beträgen nicht um die effektiv bezahlten Mietzinsen, sondern um 51 % der kantonalen Eigenmietwerte.