Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung im Urteil vom 22. Februar 2007 (2C_12/2007; vgl. Erw. 3.3) dahingehend modifiziert, dass für den Vergleich des vereinbarten Mietzinses und den anwendbaren Marktmiete nicht auf den kantonalen Eigenmietwert abzustellen ist, sondern auf den Eigenmietwert, wie er für die direkte Bundessteuer gilt.