7.3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Vermietung an Verwandte eine Steuerumgehung zu vermuten, wenn der vereinbarte (Vor- zugs-)Mietzins weniger als die Hälfte des Eigenmietwertes beträgt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes vom 19. Februar 2020 [2C_187/2017], Erw. 2.4.1; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 30 StG - 10 - N 40c). Der steuerpflichtigen Person steht es offen, diese Vermutung zu widerlegen.