Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (StE 2005 B 25.2 Nr. 7). Sind die Voraussetzungen erfüllt, so ist der Besteuerung die Ordnung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, dem vom Steuerpflichtigen erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu entsprechen (vgl. RGE vom 22. Mai 2008 [3-RV.2007.38]; AGVE 2006 S. 291 ff.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob eine Steuerumgehung vorliegt. 7.3. 7.3.1. Das Bundesgericht hat dazu im Urteil vom 28. Januar 2005 (= StE 2005 B 25.2 Nr. 7 [ohne Quellenangaben]) folgendes ausgeführt: