7.2. Massgebend für die Besteuerung sind bei vermieteten Liegenschaften oder Wohnungen grundsätzlich die effektiv eingenommenen Mietzinsen, d.h. die Steuerbehörden haben grundsätzlich auf die von den Steuerpflichtigen geschlossenen Verträge abzustellen. Dies gilt, vorbehältlich einer anderslautenden ausdrücklichen Gesetzesgrundlage, selbst dann, wenn die Vermietung an einen nahen Verwandten zu Vorzugskonditionen erfolgt. Die Steuerbehörden dürfen jedoch von den geschlossenen Verträgen abweichen, wenn die Steuerpflichtigen nur um der Steuerersparnis willen ein ungewöhnliches Vorgehen gewählt haben, d.h. wenn eine Steuerumgehung vorliegt. Eine solche wird angenommen, wenn: