6. Umstritten und vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht anstelle der deklarierten Mieteinnahmen die kantonalen Eigenmietwerte der Liegenschaften R-Weg und S-Weg als Einkünfte aus Liegenschaften besteuerte (Erw. 7), ob die Einkünfte aus der Liegenschaft V-Strasse zu Recht mit dem Eigenmietwert besteuert wurden und ob eventualiter ein Abzug für auswärtigen Wochenaufenthalt zu gewähren ist (Erw. 8).