Rekurrenten der Abzug für auswärtigen Wochenaufenthalt in Aussicht gestellt worden. Abschliessend macht der Rekurrent geltend, dass die vom Gemeindesteueramt Q._____ erwähnten Urteile des Spezialverwaltungsgerichtes abgeschlossen (recte: rechtskräftig) seien. Das Verfahren 3-RV.2016.17 sei auf einer ganz anderen Basis gewesen und beim Verfahren 3-RV.2020.93 sei es inhaltlich um etwas anderes gegangen. Da die Steuern jährlich erhoben und einzeln pro Periode betrachtet würden, seien diese Urteile vorliegend irrelevant.