5.2. In seiner Vernehmlassung hält das Gemeindesteueramt Q._____ an den Ausführungen im Einspracheentscheid fest. Weiter verweist es auf die Urteile des Spezialverwaltungsgerichtes vom 26. Januar 2017 (3- RV.2016.73) und vom 23. September 2021 (3-RV.2020.93) in Sachen des Rekurrenten. In diesen Urteilen seien bereits ähnliche Sachverhalte abgehandelt worden.