Weiter führt der Rekurrent aus, dass er in den Jahren 2016 und 2017 nicht in Q._____, sondern in W._____ wohnhaft gewesen sei. Die Liegenschaft V-Strasse sei im Verkauf und nicht mehr wohnlich ausgestattet gewesen. Schlussendlich sei die Liegenschaft auch verkauft worden. An der Einspracheverhandlung vom tt.mm. 2018 sei das Thema Wochenaufenthalt ebenfalls angeschnitten worden. Seitens E._____ (ehemaliger Leiter Gemeindesteueramt Q._____) sei erläutert worden, dass falls das Steuerdomizil Q._____ sein werde, entsprechende Abzüge für den Wochenaufenthalt gemacht werden könnten.