Es sei unbestritten, dass der Rekurrent im Jahr 2017 in W._____ eine zusätzliche Wohnung gemietet habe. Der Eigengebrauch an der Liegenschaft V-Strasse werde aber auch dann umfassend besteuert, wenn der Eigentümer die Grundstücke nur zeitweise nutze. Die Eigenmietwertbesteuerung setze voraus, dass der Nutzungsberechtigte den Willen zur Eigennutzung habe, wobei dieser Wille auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden könne, dass der Nutzungsberechtigte die Nutzung der Liegenschaft zur Verfügung halte. Des Weiteren müsse effektiv eine Möglichkeit zur Nutzung bestehen. Fehle eine der beiden Voraussetzungen, sei kein Eigengebrauch gegeben.