Betreffend der an die Eltern der Miteigentümerin (B._____) vermieteten Liegenschaft S-Weg hielt die Vorinstanz fest, der Normmietwert dieser Liegenschaft betrage gemäss Schätzungsprotokoll CHF 18'362.00. Gemäss § 30 Abs. 2 StG betrage der Eigenmietwert 61 % des Markt- /Normmietwertes. Dies ergebe einen kantonalen Eigenmietwert von CHF 11'201.00. Der Eigenmietwert sei per 1. Januar 2016 per Dekret erhöht worden. Für Liegenschaften in T._____ sei ein Zuschlag von 9 % festgesetzt worden. Dies ergebe einen kantonalen Eigenmietwert von CHF 12'209.00.