Weiter beantragte der Rekurrent, für die Liegenschaft V-Strasse sei der Eigenmietwert wegzulassen, da er im Jahr 2017 in W._____ wohnhaft gewesen sei und die Liegenschaft 2017 zum Verkauf ausgeschrieben habe. Schlussendlich sei die Liegenschaft auch verkauft worden. Zumindest sei ein Abzug für auswärtigen Wochenaufenthalt von CHF 9'900.00 (entspreche 50 % der Miete in W._____) zu gewähren.