4. 4.1. Mit Einsprache machte der Rekurrent geltend, weder bewohne er die Liegenschaften am R-Weg und S-Weg selbst, noch erwirtschafte er mit diesen Liegenschaften einen Ertrag. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne nicht von einer steuerumgehenden Vorzugsmietzins gesprochen werden, wenn dieser mehr als die Hälfte des Eigenmietwertes betrage. Daher seien bei den Liegenschaften R-Weg und S-Weg 51 % vom Eigenmietwert als Einkünfte aus Liegenschaften zu berücksichtigen. Weiter beantragte der Rekurrent, für die Liegenschaft V-Strasse sei der Eigenmietwert wegzulassen, da er im Jahr 2017 in W.___