3.3. Die Steuerkommission Q._____ besteuerte in ihrer Veranlagungsverfügung vom 20. Oktober 2023 die Eigenmietwerte (Liegenschaft R-Weg: CHF 20'037.00; Liegenschaft S-Weg: CHF 6'105.00) der Liegenschaften R-Weg und S-Weg anstelle der deklarierten Mieteinnahmen (Liegenschaft R-Weg: CHF 10'219.00; Liegenschaft S-Weg: CHF 3'114.00) als Einkünfte. Bei der selbstgenutzten Liegenschaft V-Strasse wurde ebenfalls der Eigenmietwert von CHF 19'647.00 berücksichtigt. Für die Liegenschaft X-Weg wurden keine Einkünfte aus Liegenschaft besteuert. Insgesamt resultierten daraus Einkünfte aus Liegenschaften von CHF 45'789.00.