3.2. 3.2.1. Im Schreiben vom 28. Juni 2023 hielt das Gemeindesteueramt Q._____ unter anderem fest, dass im Vorjahr Mietzinseinnahmen für die Liegenschaft R-Weg von CHF 15'369.00 deklariert worden seien. Der Rekurrent wurde aufgefordert, zu der Differenz (Deklaration Steuerjahr 2017: CHF 10'219.00) Stellung zu nehmen und entsprechende Unterlagen einzureichen. -5- 3.2.2. Mit E-Mail vom 15. August 2023 teilte der Rekurrent mit, die Liegenschaft R-Weg sei sein Elternhaus, in welchem seine Eltern wohnten. Daher habe er 51 % vom Eigenmietwert als Miteinnahmen deklariert. Die Liegenschaft R-Weg sei keine Renditeliegenschaft.