3. Mit Entscheid vom 18. März 2024 hiess die Steuerkommission Q._____ die Einsprache teilweise gut. Die Anträge betreffend der Besteuerung der effektiven Mieteinnahmen anstelle der Eigenmietwerte (Liegenschaften R-Weg und S-Weg) und Verzicht auf die Besteuerung des Eigenmietwertes bzw. Gewährung eines Abzugs für auswärtigen Wochenaufenthalt (Liegenschaft V-Strasse) wurden jedoch abgewiesen. Das steuerbare Einkommen wurde von CHF 93'468.00 auf CHF 92'146.00 reduziert.