14. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Rekurrent gemessen an seinen Anträgen zu weniger als 10 %. Dies ist zu geringfügig, um bei der Kostenverlegung berücksichtigt zu werden (vgl. VGE vom 2. Februar 2011 [WBE.2010.333]). Die Verfahrenskosten werden daher vollumfänglich dem Rekurrenten auferlegt (§ 189 Abs. 1 StG). Eine Parteikostenentschädigung ist nicht auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 26 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare und satzbestimmende Einkommen auf CHF 217'500.00 festgesetzt, soweit darauf einzutreten ist.