Insgesamt resultieren daraus Autokosten von CHF 8'902.00. Aufgrund des abzugsfähigen Maximalbetrages für Autokosten gemäss § 35 Abs. 1 lit. a StG von CHF 7'000.00 sind effektiv lediglich CHF 1'717.00 (CHF 7'000.00 [Maximalbetrag] – CHF 5'283.00 [im Einspracheverfahren bereits zugelassene Autokosten]) abziehbar. Selbst wenn für die Zeitspanne vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 der Arbeitsweg R._____ - T._____ gewährt würde, könnte aufgrund des abzugsfähigen Maximalbetrages für Autokosten von CHF 7'000.00 kein zusätzlicher Abzug für Fahrkosten geltend gemacht werden.