_ gereist sei. Vorliegend ist zwar unbestritten, dass der Rekurrent sich von 1. Januar bis 30. Juni 2022 unter der Woche in U._____ aufhielt und von dort aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging, jedoch ist damit nicht erwiesen, dass der Rekurrent in dieser Zeit auch Wohnsitz in U._____ hatte. Es ist daher festzuhalten, dass der Rekurrent vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 Wohnsitz in R._____ hatte und Wochenaufenthalter in U._____ war.