12.4. 12.4.1. Von 1. Juli bis 31. Dezember 2022 befand sich der Lebensmittelpunkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten in Q._____. Unbestritten ist, dass der Rekurrent sich von 1. Januar bis 30. Juni 2022 unter der Woche in U._____ aufhielt und von dort aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging (Arbeitsort: T._____). Kosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt können daher nur für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 angefallen sein. Vorliegend ist zu prüfen, ob es dem Rekurrenten bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (Erw. 14.3.2) oder des Fahrzeuges (Erw.