Die geltend gemachten Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt (Fahrkosten zwischen R._____ und U._____ [Wochenaufenthaltsort], Wohnkosten von CHF 10'800.00 und Verpflegungskosten von CHF 3'200.00) wurden von der Vorinstanz nicht zum Abzug zugelassen.