Die Vorinstanz ist dabei davon ausgegangen, dass der Rekurrent von 1. Januar bis 30. Juni 2022 Wochenaufenthalter in U._____ war und von dort aus während der Woche an seinem Arbeitsort T._____ reiste. Für den - 23 - Zeitraum vom 1. Juli 2022 (Übergang Nutzen und Gefahr der Liegenschaft in Q._____) bis 31. Dezember 2022 berücksichtigte die Vorinstanz den Arbeitsweg zwischen Q._____ und T._____ als Arbeitsweg.