Andererseits anerkannte es die Notwendigkeit des auswärtigen Wochenaufenthalts bei einem Arbeitsweg von rund 100 Minuten pro Strecke und der Kombination von Vollzeitstudium und Erwerbstätigkeit von über 50 % (Bundesgerichtsurteil vom 25. September 2012 [2C_177/2012] = StE 2013 B 22.3. Nr. 107). Eine tägliche Fahrtzeit von 86 Minuten für die Hinfahrt und 116 Minuten für die Rückfahrt wurde vom Spezialverwaltungsgericht als Grenzfall bezeichnet, jedoch wurde der Fahrkostenabzug insbesondere wegen der mehr als 100 Minuten dauernden Rückfahrt gewährt (vgl. RGE vom 23. Juni 2016 [3-RV.2016.2]).