12. 12.1. Der Rekurrent machte weiter geltend, durch den Wochenaufenthalt seien für 48 Wochenenden die Fahrkosten zwischen R._____ (Wohnort) und Wochenaufenthaltsort und für die Tage während der Woche zwischen Arbeitsort und Wochenaufenthaltsort zu gewähren. Ebenfalls zu gewähren seien die Verpflegungskosten für auswärtigen Wochenaufenthalt für Frühstück und Abendessen in Höhe von CHF 3'200.00 und die Wohnkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt von CHF 10'800.00. 12.2. 12.2.1. Als Berufskosten abzugsfähig sind unter anderem auch "die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten" (§ 35 Abs. 1 lit. c StG).