11.3. Gemäss § 34 StG werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge gemäss den §§ 35 bis 40a StG abgezogen. Bei einem unselbständig erwerbende Person wird der im Lohnausweise ausgewiesene Nettolohn als Einkunft aus unselbständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Abzugs- - 20 - fähig sind gemäss § 35 StG Kosten, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind (Berufskosten). Weitere Abzüge sind beim Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht möglich.