11.2. Die Vorinstanz hielt in ihren Einspracheentscheid dazu fest, weder die Steuergesetzgebung des Kantons Aargau noch die Bundesgesetzgebung kenne einen Freibetrag oder Pauschalabzug bei der Festsetzung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Da sich der persönliche und somit steuerliche Hauptwohnsitz bereits seit Beginn des Jahres 2022 im Kanton Aargau befunden habe, seien die deklarierten Kosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt demzufolge nicht abzugsfähig.