10.6. Gemäss Angaben des Rekurrenten, habe er im Jahr 2022 an den Wochenenden in R._____ in seinem Elternhaus gewohnt und mit seinen zwei Geschwistern eine Etage geteilt. Die Liegenschaft in Q._____ bedeckt gemäss Kaufvertrag eine Bodenfläche von 168 Quadratmeter. Die Anzahl Zimmer bzw. die Zimmeraufteilung ist nicht aktenkundig. Trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass die Wohnverhältnisse in einem Einfamilienhaus (Zweipersonenhaushalt) grosszügiger sind als die Wohnverhältnisse auf eine Etage eines Einfamilienhauses, welche zudem von zwei weiteren Personen mitgenutzt wird. Die grosszügigeren Wohnverhältnisse sprechen folglich für einen steuerrechtlichen Wohnsitz in Q._____.