Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb der Rekurrent unter der Woche am Arbeitsort nur mit Karte und in R._____ aber in Abweichung von dieser Gewohnheit nur bar bezahlt haben will. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine reine Schutzbehauptung. Insgesamt ist festzuhalten, dass die eingereichten Privatkonto-, und Kreditkartenauszügen für einen Lebensmittelpunkt in Q._____ sprechen.