Gemäss Angaben des Rekurrenten wohnte er im Jahr 2022 während der Woche in T._____ bei B._____ und bei einem Freund in U._____. Im Jahr 2023 sei er in W._____ wohnhaft (zur Untermiete) gewesen. Mangels Nachweises von Mietzinszahlungen ist dies jedoch vorliegend irrelevant. Im Urteilszeitpunkt ist der Rekurrent bei der D._____ in der Generalagentur P._____ als [...] angestellt (vgl. https://www.D._____, zuletzt besucht am 22. April 2025) und in Q._____, wo sich nach eigenen Angaben seit 2024 sein Hauptsteuerdomizil befinde, wohnhaft (gemäss Einwohnerdienste Q._____ hat sich der Rekurrent erst ab 1. Januar 2025 in Q._____ angemeldet;