10.2.5. Insgesamt ist festzuhalten, dass die familiären Beziehungen zu Eltern und Geschwister des Rekurrenten in R._____ gelockert sind. Über den Freundes- und Bekanntenkreis des Rekurrenten in R._____ geht aus den Akten nichts hervor. Einzig bekannt ist die persönliche Beziehung zu B._____. Aus der Tatsache, dass der Rekurrent mit B._____ eine Liegenschaft in Q._____ erworben hat, bei ihr in T._____ gelebt hat und mit ihr ein Haushaltsbankkonto führte, ist festzustellen, dass die Beziehung zu ihr die persönlichen und familiären Beziehungen in R._____ überwiegt.