_ generell als eng zu qualifizieren. Dafür spricht auch, dass der Rekurrent und B._____ ein gemeinsames Bankkonto, welches mit "Haushalt" bezeichnet ist und auf wel- - 16 - ches der Rekurrent monatlich mindestens CHF 1'567.00 überwies, führen (Konto bei F._____). Da die Beziehung zu B._____ selbst nach Angaben des Rekurrenten als phasenweise mehr als "kollegial" bezeichnet wurde (vgl. Aktennotiz vom 28. April 2025), der Rekurrent nicht nur in T._____ bei ihr wohnte und nach eigenen Angaben im Haus in Q._____ mit ihr fortdauernd wohnt, ist von einem Konkubinat auszugehen.