10.2.3. Zum geltend gemachten Freundes- und Bekanntenkreis in R._____ können aus den Akten keine Erkenntnisse gewonnen werden, da der Rekurrent weder Namen noch Adressen von Freunden und Bekannten in R._____ nennt. Namentlich bekannt ist einzig die vom Rekurrenten als "Kollegin" bezeichnete B._____, welche Miteigentümerin der Liegenschaft in Q._____ ist und diese ab Liegenschaftserwerb auch bewohnte. Aus der Tatsache, dass die Liegenschaft in Q._____ gemeinsam erworben wurde und der Rekurrent im Jahr 2022 bereits vor dem Liegenschaftserwerb teilweise bei ihr in T._____ wohnte, ist die Beziehung zu B._____ generell als eng zu qualifizieren.