O., § 156 StG N 8; vgl. VGE vom 4. Juli 2013 [WBE.2012.390]). Spätere Verhältnisse und Entwicklungen sind nur insoweit von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf den damals gegebenen Sachverhalt und insbesondere die damals geäusserten Absichten und Erwartungen zulassen (vgl. VGE vom 4. September 2002 [BE.2001.00397]).