An den Wochenenden kehre er nach R._____ zurück und benötige für seinen dortigen Aufenthaltsort kein Geld, da er sich dann bei seiner Familie aufhalte. Die Aufstellung der Bankauszüge untermauere seinen Lebensmittelpunkt in R._____. Unter der Woche sei er im Jahr 2022 beruflich im Raum V._____/Zentralschweiz unterwegs gewesen, so dass die zahlreichen Kontobelastungen, die er unter der Woche während seiner Arbeit gemacht habe, nicht gegen sein Hauptsteuerdomizil in R._____ sprächen. Im Gegenteil ergebe sich aus den Kontobelastungen, dass er sich an den Wochenenden eben gerade nicht im Raum Aargau/Zentral- - 14 -