_ sei in dieser Phase "aussen vor" gewesen und er habe bis auf die Liegenschaft keinen Anknüpfungspunkt zur Gemeinde gehabt. Dies sei durch die Adressen auf sämtlichen Bankbelegen und Lohnausweisen deutlich belegt. Kein Schriftverkehr sei an die Liegenschaft in Q._____ oder nach W._____ gegangen. Sämtliche Post sei an seine Wohnadresse in R._____ zugestellt worden. 8.2.2. Die an der Einspracheverhandlung vom 3. Februar 2024 vorgebrachten Ausführungen decken sich im Wesentlichen mit dem Inhalt der Einsprache (vgl. Kurzprotokoll der Einspracheverhandlung vom 3. Februar 2024 [inkl. Plädoyer des Rekurrenten]).