Unterhaltskosten je hälftig aufgeteilt würden, spreche nicht gegen eine Kapitalanlageliegenschaft. Beide Miteigentümer trügen die Kosten gemeinsam, was aber nicht heisse, dass die Liegenschaft auch gemeinsam bewohnt werde oder gar in der Absicht eines längerem Verbleibs angeschafft worden sei. Bei der Anschaffung sei mit einem Kapitalgewinn, welcher die laufenden anteiligen Kosten für Zins und Unterhalt übersteige, gerechnet worden. Mit der neuen Stelle in W._____ und der damit verbundenen Mietwohnung seien die Verhältnisse noch klarer. Q._____ sei in dieser Phase "aussen vor" gewesen und er habe bis auf die Liegenschaft keinen Anknüpfungspunkt zur Gemeinde gehabt.