8.2. 8.2.1. Mit Einsprache beantragte der Rekurrent, dass seine primäre Steuerpflicht im Kanton S._____ beizubehalten sei. Er wiederholte, sein Lebensmittelpunkt sei in R._____. Seine sämtlichen wichtigen privaten Beziehungen wie Familie, Freunde, Arzt und Zahnarzt seien im Kanton S._____ und würden durch seine regelmässige Rückkehr an arbeitsfreien Tagen (Wochenenden, Ferien, Feiertage) in R._____ gelebt. Es bestehe keine Absicht des dauernden Verbleibs in Q._____. Die Liegenschaft in Q._____ sei als Kapitalanlage gekauft worden. Das Argument, dass ein Eigenmietwert versteuert werde und die Schuldzinsen und - 13 -