8.1.4. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 wurde der Rekurrent mit seinen gesamten Einkünften und seinem gesamten Vermögen durch die Steuerkommission Q._____ veranlagt. Die unbeschränkte Steuerpflicht wurde Q._____ zugeordnet. Die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wurden gemäss eingereichten Lohnausweisen auf CHF 256'460.00 festgelegt. Für die Berufsauslagen wurde ein Abzug von CHF 8'635.00 gewährt. Dabei wurde aufgrund der erhaltenen Spesen kein Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung berücksichtigt. Als Fahrtkostenabzug wurden CHF 3'836.00 für die Strecke Wohnort-Arbeitsort (von 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022: Strecke T._____ - T._____ [CHF 93.00]; vom